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6.2.3
Aspekte des Datenschutzes
Mit der Änderung des Urheberrechtsgesetz (UrhG) am 01.01.1998 verbesserte sich
der Urheberrechtsschutz für Geoinformationen deutlich. Es wurde der urheber-
rechtliche Schutz von Datenbankwerken (§4 UrhG) und
der leistungsrechtliche Schutz von Datenbanken
(§§87 ff. UrhG) geschaffen. Eine kartographische Datenbank ist ein digitales
oder analoges Modell unseres Lebensraums. Die dem kartographischen Schaffen
zugrunde liegenden Vermessungsergebnisse, also die Geoinformationen an sich,
sind nicht urheber- rechtlich geschützt. Erst die wertenden Entschei- dungen,
die der Kartograph bei der Generalisierung trifft, sind urheberrechtlich geschützt.
Hat diese Bearbeitung stattgefunden, so liegt ein Datenbank- werk im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes vor. Die Gemeinsamkeiten und Besonderheiten von Datenbank
und Datenbankwerk sind in der Tabelle
dargestellt.
Die aufgezeigte Einteilung hat erhebliche Auswir-
kungen für den Nutzer. Bedarf bei einem Datenbank- werk bereits die Bearbeitung
oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers (§ 23 UrhG), so ist die Ver-
vielfältigung von Teilen einer Datenbank zum privaten
Gebrauch noch zulässig (§87 c UrhG). Erst wenn es um die Vervielfältigung oder
Veröffentlichung einer ge- samten Datenbank (oder wesentliche Teile davon) geht,
muss der Urheber zustimmen. Die Schutzdauer von Datenbankwerken liegt bei 70
Jahren (§§64 ff. UrhG), die von Datenbanken bei 15 Jahren nach Veröf- fentlichung
(§ 87d UrhG). Durch Neuauflagen der Daten kann jedoch die Schutzdauer ständig
verlängert werden, so dass ein „unendlicher“ Schutz möglich ist. Anhand von
zwei Beispielen soll das Gesagte veran- schaulicht werden. Werden Karten für
Kfz-Navigations- systeme durch die Digitalisierung von analogen Karten der Landesvermessungsämter
erzeugt oder aus dem digitalen Kartenbestand der Landesvermessungsämter entnommen,
erfordert dies eine wesentliche Investi- tion. Der Leistungsschutz ist somit
gewährleistet. Es liegt allerdings keine persönliche geistige Schöpfung vor,
so dass es sich auch nicht um ein urheberrecht- lich geschütztes Werk handeln
kann. Anders sieht es bei ATKIS (Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem)
aus. Da dessen Elemente systema- tisch und methodisch (nach Objektartenkatalog)
ange-