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6.3.4 Koordinierungsverantwortung des Bundes

Insgesamt betrachtet ist Geoinformation für die Gesellschaft direkt und indirekt von großem Nutzen. Da der Bund wegen seiner öffentlichen Aufgaben und weltweiten Verpflichtungen einer der bedeutendsten Nachfrager von Geoinformation ist, obliegt ihm eine besondere Koordinierungsverantwortung. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung neue Rahmenbedin- gungen geschaffen, um ein störungsfreies Wachstum des Geoinformationswesens zu gewährleisten.
Dazu zählen u.a. das Telekommunikationsgesetz vom 25.7.1996, was eine Liberalisierung des Telekommuni- kationsmarktes ab dem 1.1.1998 regelt und das „Informations- und Kommunikationsdienstgesetz“ das am 1.8.1997 in Kraft getreten ist. Letzteres regelt das Angebot von neuen elektronischen Diensten wie z.B: Telebanking, Datenaustausch, Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten und das Angebot von Geodaten.
Zudem wurde eine Schwachstellenanalyse durch- geführt, die ein Konzept zur Verbesserung des Geodatenwesens
der öffentlichen Hand zum Ziel
hatte. Von besonderem Interesse ist dabei eine optimal organisierte Datenbeschaffung, -haltung und
–weiterverwendung. Folgende Ziele werden angestrebt:
·

Standardisierung der Datenorganisation

· Verhinderung der Mehrfachdatenerfassung
· einheitliche Entgeltpraxis (aufwändige Einzelverhand- lungen werden vermieden)
· Aufbau von ressortübergreifend koordinierten und uneingeschränkt zugänglichen Auskunftssystemen über Art, Umfang, Qualität und Verfügbarkeit von Geodaten (für Geobasisdaten wird ein solches System vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) betrieben)

Durch die Umsetzung der oben angesprochenen Punkte werden gleichzeitig auch die Rahmenbe- dingungen für den Zugang zu Geodaten für die Wirt- schaft und für Privatpersonen erleichtert.