
Home > Lernmodule > Modul 01 |
6.3.4
Koordinierungsverantwortung des Bundes
Insgesamt betrachtet ist Geoinformation für die Gesellschaft direkt und
indirekt von großem Nutzen. Da der Bund wegen seiner öffentlichen
Aufgaben und weltweiten Verpflichtungen einer der bedeutendsten Nachfrager von
Geoinformation ist, obliegt ihm eine besondere Koordinierungsverantwortung.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung neue
Rahmenbedin- gungen geschaffen, um ein störungsfreies Wachstum des Geoinformationswesens
zu gewährleisten.
Dazu zählen u.a. das Telekommunikationsgesetz vom 25.7.1996, was eine Liberalisierung
des Telekommuni- kationsmarktes ab dem 1.1.1998 regelt und das „Informations-
und Kommunikationsdienstgesetz“ das am 1.8.1997 in Kraft getreten ist.
Letzteres regelt das Angebot von neuen elektronischen Diensten wie z.B: Telebanking,
Datenaustausch, Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten und das Angebot
von Geodaten.
Zudem wurde eine Schwachstellenanalyse durch- geführt, die ein Konzept
zur Verbesserung des Geodatenwesens der öffentlichen
Hand zum Ziel
hatte. Von besonderem Interesse
ist dabei eine optimal organisierte Datenbeschaffung, -haltung und
–weiterverwendung. Folgende Ziele werden angestrebt:
· |
Standardisierung der Datenorganisation |
· |
Verhinderung der Mehrfachdatenerfassung |
· |
einheitliche Entgeltpraxis (aufwändige Einzelverhand-
lungen werden vermieden) |
· |
Aufbau von ressortübergreifend koordinierten und
uneingeschränkt zugänglichen Auskunftssystemen über Art,
Umfang, Qualität und Verfügbarkeit von Geodaten (für Geobasisdaten
wird ein solches System vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
(BKG) betrieben) |
Durch die Umsetzung der oben angesprochenen Punkte werden
gleichzeitig auch die Rahmenbe- dingungen für den Zugang zu Geodaten für die
Wirt- schaft und für Privatpersonen erleichtert.